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Art. 1 § 55 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1985 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 5501.01.198530.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

römisch vier. HAUPTSTÜCK

Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

Paragraph 55, Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates

  1. Absatz eins,Jede Gemeinde ist Wahlort.
  2. Absatz 2,Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß Paragraph 56, in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 61, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 61, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  4. Absatz 4,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 74 a, eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12010803

Alte Dokumentnummer

N11984132640